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811.11 GesG CH-SO

§ 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Urteilsfähige Patienten und Patientinnen

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Zustimmung des Patienten oder der Patientin
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§ 33 GesG · Urteilsfähige Patienten und Patientinnen

1. Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, bedürfen der Zustimmung der aufgeklärten und hinsichtlich des betreffenden Entscheids urteilsfähigen Patienten und Patientinnen.

2. Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter ist eine stillschweigende Zustimmung des Patienten oder der Patientin ausreichend.

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