811.11
GesG
CH-SO
§ 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Auskunft an Dritte
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeine Bestimmungen
§ 31 GesG · Auskunft an Dritte
1. Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden.
2. Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für
a) Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin;
b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und an Einrichtungen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind.
3. Vorbehalten bleiben die Meldepflichten und -rechte gemäss § 17.