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811.11 GesG CH-SO

§ 29 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mitwirkungspflichten

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 29 GesG · Mitwirkungspflichten

1. Die Patienten und Patientinnen haben im Rahmen der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken.

2. Sie sind verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ihre Person zu erteilen.

3. Sie nehmen auf andere Patienten und Patientinnen sowie auf Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Rücksicht und respektieren die Hausordnung der betreffenden Betriebe und Einrichtungen.

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