§ 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufklärung
§ 28 GesG · Aufklärung
1. Die Patienten und Patientinnen sind unaufgefordert, im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über
a) die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene Behandlung, Behandlungsalternativen sowie deren Zweck und Modalitäten;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
2. Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer eingehenden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche dem Patienten oder der Patientin zum Nachteil gereichen würde.
3. Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, hat sie nachträglich zu erfolgen.