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811.11 GesG CH-SO

§ 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ergänzende Vorschriften

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 25 GesG · Ergänzende Vorschriften

1. Für folgende Regelungsbereiche gelangen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens sinngemäss zur Anwendung

a) Bewilligungseinschränkungen, -auflagen und -bedingungen, Dokumentation sowie Informationspflicht: § 11 Absätze 3-5;

b) Entzug der Bewilligung: § 12;

c) Berufspflichten: § 14;

d) Berufsausübung: § 15 Absätze 3 und 4;

e) Berufsgeheimnis sowie Meldepflichten und -rechte: §§ 16 f.;

f) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie elektronisches Patientendossier: §§ 18 f.

2. Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Übernahme an und sind diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden.

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