811.11
GesG
CH-SO
§ 24 Gesundheitsgesetz (GesG) - Visuelle Überwachung
Einrichtungen des Gesundheitswesens
§ 24 GesG · Visuelle Überwachung
1. Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss § 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen
a) auf den Intensivpflegestationen und in Notfallbehandlungsräumen mit Echtzeitübertragungen ohne Speicherung;
b) bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu 96 Stunden.