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811.11 GesG CH-SO

§ 24 Gesundheitsgesetz (GesG) - Visuelle Überwachung

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 24 GesG · Visuelle Überwachung

1. Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss § 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen

a) auf den Intensivpflegestationen und in Notfallbehandlungsräumen mit Echtzeitübertragungen ohne Speicherung;

b) bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu 96 Stunden.

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