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811.11 GesG CH-SO

§ 23 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erlöschen der Bewilligung

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 23 GesG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a) aufgrund der Nichtaufnahme des Betriebs innert 12 Monaten;

b) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Betreiben der Einrichtung;

c) mit der Aufgabe des Betriebs;

d) im Zeitpunkt des Untergangs der juristischen Person;

e) mit der Konkurseröffnung;

f) mit dem Ablauf einer Befristung.

2. Eine Einrichtung ist gemäss § 25 Buchstabe a verpflichtet, dem Departement den Wechsel oder den Tod der gesamtverantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Anschliessend wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist zur Bezeichnung einer neuen gesamtverantwortlichen Person gesetzt. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

3. Sofern eine Einrichtung länger als drei Monate nicht erreicht werden kann, wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-318/2022 (Art. 23 al. 2 LPMéd)
Applicant Fails to Prove Foreign Postgraduate Training Equivalency
Cited regarding the accreditation of postgraduate training programs leading to federal postgraduate titles.