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811.11 GesG CH-SO

§ 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Einrichtungen des Gesundheitswesens
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§ 22 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn eine Einrichtung

a) für ihr Leistungsangebot eine ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet und über das hierfür erforderliche Fachpersonal mit den nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen sowie in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt;

b) über eine zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur, erforderlichenfalls eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt;

c) eine gesamtverantwortliche Leitungsperson oder, sofern notwendig, mehrere gesamtverantwortliche Leitungspersonen sowie deren Stellvertretung bezeichnet, die im betreffenden Fachgebiet über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;

d) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht hat;

e) die allenfalls zusätzlichen Voraussetzungen des übergeordneten Rechts erfüllt.

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