§ 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufsgeheimnis
§ 16 GesG · Berufsgeheimnis
1. Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen.
2. Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit
a) bei Einwilligung des Patienten oder der Patientin;
b) bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Departement;
c) sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht gemäss § 17 besteht;
d) zur Durchsetzung von Honorarforderungen in Betreibungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin;
e) zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren;
f) in Verfahren medizinischer Staatshaftung;
g) im Rahmen von Bewilligungsentzugs- und Disziplinarverfahren gemäss diesem Gesetz;
h) im Zusammenhang mit der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Leichenidentifikation.
3. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis bezieht sich nur auf diejenigen Daten, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind.
4. Vorbehalten bleiben die Aussageverweigerungsrechte gemäss Bundesrecht.