§ 14 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufspflichten
§ 14 GesG · Berufspflichten
1. Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht
a) Medizinalberufe gemäss MedBG;
b) Psychologieberufe gemäss PsyG;
c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG.
2. Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden
a) Die Tätigkeit ist sorgfältig und gewissenhaft auszuüben.
b) Die vorhandenen Kompetenzen werden kontinuierlich durch lebenslanges Lernen vertieft und erweitert.
c) Die Grenzen der im Rahmen der Ausbildung erworbenen und durch das lebenslange Lernen vertieften und erweiterten Kompetenzen werden eingehalten.
d) Die Rechte der Patienten und Patientinnen werden gewahrt.
e) Es wird lediglich objektive, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung gemacht, die weder irreführend noch aufdringlich ist.
f) Das Berufsgeheimnis wird nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften gewahrt.
g) Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der betreffenden Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Ausgenommen sind jene Tätigkeiten, welche dem Staatshaftungsrecht unterliegen.
h) Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sind ausschliesslich die Interessen der Patienten und Patientinnen zu wahren.