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811.11 GesG CH-SO

§ 13 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erlöschen der Bewilligung

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 GesG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a) mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung;

b) aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Monaten seit der Bewilligungserteilung;

c) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung;

d) mit der definitiven Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Solothurn;

e) mit dem Ablauf einer Befristung;

f) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbots;

g) mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.

2. Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-6171/2023 (Art. 13 Bst. b MedBG)
Candidate Exclusion from Medical Exam Upheld
Grants the Federal Council the authority to determine the examination procedure, which includes rules on repeated attempts and exclusion.