§ 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug der Bewilligung
§ 12 GesG · Entzug der Bewilligung
1. Für folgende Tätigkeiten richten sich die Entzugsgründe abschliessend nach dem Bundesrecht
a) Medizinalberufe gemäss MedBG;
b) Psychologieberufe gemäss PsyG;
c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG.
2. Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen
a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;
b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten;
d) bei schwerwiegender oder wiederholter finanzieller Übervorteilung von Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger oder Beihilfe hierzu;
e) bei anderweitigen schwerwiegenden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf abgestützte Verordnungen.
3. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
4. Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.