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811.11 GesG CH-SO

§ 11 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Für folgende Tätigkeiten richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht

a) Medizinalberufe gemäss MedBG;

b) Psychologieberufe gemäss PsyG;

c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG.

2. Für die übrigen Tätigkeiten wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt;

b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

c) die deutsche Sprache beherrscht.

3. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit sich diese aus bundesrechtlichen, interkantonalen oder kantonalen Vorschriften ergeben oder dies für die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.

4. Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben dem Departement sämtliche, für ihre Bewilligung relevanten Tatsachen und Änderungen unverzüglich zu melden.

5. Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu erfüllen. Sie legen diesbezüglich eine entsprechende Dokumentation an, die dem Departement auf Anfrage hin jederzeit zur Verfügung zu stellen ist.

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