Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.11 GesG CH-SO

§ 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - Auskunfts- und Meldepflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 GesG · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Alle weiteren berufsmässig oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der Aufsicht des Departements.

2. Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Departement auskunfts- und meldepflichtig.

3. Drohen im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten Gesundheitsgefährdungen, kann das Departement die betreffenden Tätigkeiten und Handlungen verbieten. Es kann die betreffende Tätigkeit auch lediglich einschränken oder deren Weiterführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

4. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.

← § 9 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich § 11 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-5474/2013 (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG)
Chiropractic Candidate's Failed Exam Case Dismissed Due to Forfeited Accommodations
This provision was cited in relation to the list of authorized examiners.
B-5474/2013 (Art. 10 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG)
Chiropractic Candidate's Failed Exam Case Dismissed Due to Forfeited Accommodations
This provision was cited in relation to the election of examiners.