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737.1 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

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§ 6 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

1. Die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 des Gesetzes Anlass geben könnten und zu deren Meldung die Polizei- und Gerichtsstellen gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, sind dem Polizei-Departement zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.

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