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737.1 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

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§ 4 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

1. Zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen nach Artikel 80 ff. des Gesetzes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

2. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren.

3. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind ergänzend anwendbar.

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