737.1
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)
§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)
1. Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission für Flugunfälle (Art. 25 des Gesetzes) und in der Rekurskommission (Art. 82 Abs. 3 der Vollziehungs-Verordnung) wird der Obergerichtspräsident bezeichnet. Ersatzmann ist der Vizepräsident des Obergerichtes.