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737.1 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

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§ 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz)

1. Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle ist der Kommandant der Kantonspolizei zuständig (Art. 24 des Gesetzes).

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