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736.12 CH-SO

§ 9 Verordnung über die Schifffahrt - Beschränkung für Motorschiffe

Beschränkungen
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§ 9 Verordnung über die Schifffahrt · Beschränkung für Motorschiffe

1. Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten bleibt § 10.

2. Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen

a) Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen;

b) Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei;

c) Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes.

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