736.12
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Schifffahrt - Beschränkung für Motorschiffe
Beschränkungen
§ 9 Verordnung über die Schifffahrt · Beschränkung für Motorschiffe
1. Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten bleibt § 10.
2. Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen
a) Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen;
b) Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei;
c) Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes.