736.12
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Schifffahrt - Motorfahrzeugkontrolle
Zuständigkeiten
§ 8 Verordnung über die Schifffahrt · Motorfahrzeugkontrolle
1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzlichen kantonalen Betriebsbewilligung;
b) die Führung des Schiffsregisters;
c) die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen;
d) die Erteilung und den Entzug des Führerausweises;
e) die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin;
f) Verwarnungen;
g) die Erhebung von Steuern und Gebühren;
h) Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentlicher Änderungen an einem Schiff;
i)* die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe.