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736.12 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Schifffahrt - Motorfahrzeugkontrolle

Zuständigkeiten
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§ 8 Verordnung über die Schifffahrt · Motorfahrzeugkontrolle

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für

a) die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzlichen kantonalen Betriebsbewilligung;

b) die Führung des Schiffsregisters;

c) die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen;

d) die Erteilung und den Entzug des Führerausweises;

e) die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin;

f) Verwarnungen;

g) die Erhebung von Steuern und Gebühren;

h) Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentlicher Änderungen an einem Schiff;

i)* die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe.

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