736.12
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Schifffahrt - Kantonspolizei
Zuständigkeiten
§ 7 Verordnung über die Schifffahrt · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für
a) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schifffahrt;
b) Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen;
c) die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesondere auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel;
d) die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt;
e) die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen;
f) die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentransporten mit Güterschiffen;
g) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff;
h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.