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736.12 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Schifffahrt - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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§ 7 Verordnung über die Schifffahrt · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für

a) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schifffahrt;

b) Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen;

c) die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesondere auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel;

d) die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt;

e) die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen;

f) die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentransporten mit Güterschiffen;

g) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff;

h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

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