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736.12 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Schifffahrt - Bau- und Justizdepartement

Zuständigkeiten
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§ 6 Verordnung über die Schifffahrt · Bau- und Justizdepartement

1. Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für

a)* ...

b) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen, Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören der Ufergemeinden;

c) die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze;

d)* die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, insbesondere über die entsprechenden Mietbedingungen;

e)* die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der Kantonspolizei;

f)* die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufergemeinden;

g)* die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung.

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