736.12
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Schifffahrt - Bau- und Justizdepartement
Zuständigkeiten
§ 6 Verordnung über die Schifffahrt · Bau- und Justizdepartement
1. Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für
a)* ...
b) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen, Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören der Ufergemeinden;
c) die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze;
d)* die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, insbesondere über die entsprechenden Mietbedingungen;
e)* die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der Kantonspolizei;
f)* die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufergemeinden;
g)* die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung.