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736.12 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Schifffahrt - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 4 Verordnung über die Schifffahrt · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern, Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen;

b) die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze;

c) die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen.

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