736.12
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern, Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen;
b) die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze;
c) die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen.