Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736.12 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Schifffahrt - Zuständige Behörde

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Schifffahrt · Zuständige Behörde

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen

a) Regierungsrat;

b)* ...

c) Bau- und Justizdepartement;

d) Kantonspolizei;

e) Motorfahrzeugkontrolle.

2. Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.

← § 2 Verordnung über die Schifffahrt Zweck § 4 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →