736.12
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Schifffahrt - Zuständige Behörde
Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über die Schifffahrt · Zuständige Behörde
1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen
a) Regierungsrat;
b)* ...
c) Bau- und Justizdepartement;
d) Kantonspolizei;
e) Motorfahrzeugkontrolle.
2. Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.