736.12
CH-SO
§ 25 Verordnung über die Schifffahrt - Rechtsmittel
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25 Verordnung über die Schifffahrt · Rechtsmittel
1. Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden.
2. Verfügungen der Departemente und der Motorfahrzeugkontrolle können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt § 50 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977 vorbehalten.