736.12
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Schifffahrt - Strafbestimmung
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung über die Schifffahrt · Strafbestimmung
1. Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzgesetzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft.