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736.12 CH-SO

§ 24 Verordnung über die Schifffahrt - Strafbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 24 Verordnung über die Schifffahrt · Strafbestimmung

1. Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzgesetzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft.

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