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§ 23 Verordnung über die Schifffahrt - Warteliste

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 23 Verordnung über die Schifffahrt · Warteliste

1. Das Bau- und Justizdepartement führt eine Warteliste über eingehende Gesuche für die Bewilligung von Schiffsanbindeplätzen an bereits bewilligten Anlagen.

2. Es teilt freie oder freiwerdende Plätze im Rahmen der Warteliste in folgender Reihenfolge zu

a) Einwohnern oder Einwohnerinnen mit Wohnsitz in einer Ufergemeinde, sofern nicht schon ein Drittel der Plätze in dieser Gemeinde von Gemeindeangehörigen belegt sind;

b) den übrigen Kantonseinwohnern oder Kantonseinwohnerinnen;

c) Einwohnern oder Einwohnerinnen anderer Kantone.

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