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§ 22 Verordnung über die Schifffahrt - Entzug der Bewilligung

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 22 Verordnung über die Schifffahrt · Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

2. Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet werden.

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