736.12
CH-SO
§ 22 Verordnung über die Schifffahrt - Entzug der Bewilligung
Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
§ 22 Verordnung über die Schifffahrt · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
2. Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet werden.