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§ 21 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligung für Schiffsanbindeplätze

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 21 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligung für Schiffsanbindeplätze

1. Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.

2. Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein anderes Schiff erwirbt.

3. Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdepartement freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden.

4. Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis.

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