§ 21 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligung für Schiffsanbindeplätze
§ 21 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligung für Schiffsanbindeplätze
1. Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.
2. Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein anderes Schiff erwirbt.
3. Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdepartement freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden.
4. Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis.