736.12
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Schifffahrt - Verteilung
Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
§ 20 Verordnung über die Schifffahrt · Verteilung
1. Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen.
2. Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt.