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§ 20 Verordnung über die Schifffahrt - Verteilung

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 20 Verordnung über die Schifffahrt · Verteilung

1. Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen.

2. Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt.

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