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736.12 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Schifffahrt - Weitere Bestimmungen

Allgemeines
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§ 2 Verordnung über die Schifffahrt · Weitere Bestimmungen

1. Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.

2. Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Vereinbarungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten.

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