736.12
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Schifffahrt - Weitere Bestimmungen
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Schifffahrt · Weitere Bestimmungen
1. Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
2. Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Vereinbarungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten.