736.12
CH-SO
§ 19 Verordnung über die Schifffahrt - Zonen für Schiffsanbindeplätze
Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
§ 19 Verordnung über die Schifffahrt · Zonen für Schiffsanbindeplätze
1. Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze ausgeschieden
a) Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
b) Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6 kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
c) Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren.