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736.12 CH-SO

§ 19 Verordnung über die Schifffahrt - Zonen für Schiffsanbindeplätze

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 19 Verordnung über die Schifffahrt · Zonen für Schiffsanbindeplätze

1. Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze ausgeschieden

a) Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;

b) Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6 kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;

c) Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren.

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