736.12
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligungsverfahren
Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
§ 18 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligungsverfahren
1. Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen
a) Situationsplan (Kopie des Katasterplanes);
b) Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen;
c) Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechendes Zugangsrecht.
2. Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbehalten.