Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736.12 CH-SO

§ 18 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligungsverfahren

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligungsverfahren

1. Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen

a) Situationsplan (Kopie des Katasterplanes);

b) Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen;

c) Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechendes Zugangsrecht.

2. Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbehalten.

← § 17 Verordnung über die Schifffahrt Zweck § 19 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →