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§ 17 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmebewilligungen

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 17 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmebewilligungen

1. Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepartement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung erteilen.

2. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schifffahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei.

3. Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weitervermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedingungen angemessen zu gestalten sind.

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