736.12
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmebewilligungen
Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
§ 17 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmebewilligungen
1. Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepartement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung erteilen.
2. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schifffahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei.
3. Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weitervermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedingungen angemessen zu gestalten sind.