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736.12 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Schifffahrt - Verbot der Errichtung

Bauten und Anlagen für die Schifffahrt
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§ 16 Verordnung über die Schifffahrt · Verbot der Errichtung

1. Das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Schifffahrt an und in öffentlichen Gewässern ist untersagt.

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