736.12
CH-SO
§ 15 Verordnung über die Schifffahrt - Geschwindigkeitsbeschränkung
Beschränkungen
§ 15 Verordnung über die Schifffahrt · Geschwindigkeitsbeschränkung
1. Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt.