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736.12 CH-SO

§ 15 Verordnung über die Schifffahrt - Geschwindigkeitsbeschränkung

Beschränkungen
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§ 15 Verordnung über die Schifffahrt · Geschwindigkeitsbeschränkung

1. Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt.

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