736.12
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Schifffahrt - Domizil-Motorschiffe
Beschränkungen
§ 14 Verordnung über die Schifffahrt · Domizil-Motorschiffe
1. Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird.
2. Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern.