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736.12 CH-SO

§ 14 Verordnung über die Schifffahrt - Domizil-Motorschiffe

Beschränkungen
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§ 14 Verordnung über die Schifffahrt · Domizil-Motorschiffe

1. Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird.

2. Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern.

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