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736.12 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Schifffahrt - Betriebsbewilligung für Schiffe

Beschränkungen
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§ 13 Verordnung über die Schifffahrt · Betriebsbewilligung für Schiffe

1. Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trockenstandplatz auf privatem Grund nachweisen können.

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