736.12
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Schifffahrt - Betriebsbewilligung für Schiffe
Beschränkungen
§ 13 Verordnung über die Schifffahrt · Betriebsbewilligung für Schiffe
1. Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trockenstandplatz auf privatem Grund nachweisen können.