736.12
CH-SO
§ 12bis Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmen
Beschränkungen
§ 12bis Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmen
1. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen Bewirtschaftung und zur Pflege des Lebensraumes nach Anordnung und unter Aufsicht des zuständigen Departements.
2. Ruder- und Motorboote bis maximal 6kW Leistung sind vom 1. Mai bis 31. Oktober erlaubt.
3. Das nach § 6 dieser Verordnung zuständige Departement kann für Personentransporte vom 1. Mai bis 30. September Ausnahmen bewilligen. Die Ausnahmen sind mit Auflagen zur Fahrtenzahl und Fahrroute zu versehen. Die Ausnahmen sind mit Zurückhaltung und ausschliesslich für Fahrten mit geringfügigen Auswirkungen auf den Aareraum zu erteilen. Gesuche für das jeweilige Jahr sind bis spätestens 31. Januar einzureichen.