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736.12 CH-SO

§ 12 Verordnung über die Schifffahrt - Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal

Beschränkungen
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§ 12 Verordnung über die Schifffahrt · Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal

1. Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.

2. Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.

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