736.12
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt - Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal
Beschränkungen
§ 12 Verordnung über die Schifffahrt · Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal
1. Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.
2. Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.