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736.12 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Schifffahrt - Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze

Beschränkungen
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§ 11 Verordnung über die Schifffahrt · Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze

1. Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden.

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