736.12
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Schifffahrt - Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze
Beschränkungen
§ 11 Verordnung über die Schifffahrt · Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze
1. Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden.