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736.12 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmen

Beschränkungen
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§ 10 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmen

1. Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsanbindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden.

2. Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren (Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten und bei Gefahr verwendet werden.

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