736.12
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmen
Beschränkungen
§ 10 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmen
1. Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsanbindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden.
2. Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren (Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten und bei Gefahr verwendet werden.