736.12
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Zweck
Allgemeines
§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.
2. Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 ergänzendes Recht.