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736.12 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Schifffahrt - Zweck

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über die Schifffahrt · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.

2. Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 ergänzendes Recht.

Zweck § 2 Verordnung über die Schifffahrt →

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