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735.451 CH-SO

§ 3 Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf

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§ 3 Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf

1. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.

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