735.451
CH-SO
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf
1. Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen
a) Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
b) Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art.640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896).