735.441
CH-SO
§ 7 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
§ 7 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.