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735.441 CH-SO

§ 7 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

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§ 7 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

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