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735.441 CH-SO

§ 6 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

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§ 6 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

1. Wenn innerhalb von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Unternehmen der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

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