735.441
CH-SO
§ 6 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
§ 6 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
1. Wenn innerhalb von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Unternehmen der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.