735.441
CH-SO
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
1. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt werden, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.