735.441
CH-SO
§ 3 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
§ 3 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
1. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft 2 Mitglieder zu wählen.
2. Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.