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§ 3 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

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§ 3 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

1. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft 2 Mitglieder zu wählen.

2. Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

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