735.441
CH-SO
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn
1. Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen
a) vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden;
b) die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unterworfen werden (Art. 640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896);
c) mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Finanzausweis vom Regierungsrate genehmigt sein wird;
d) ohne Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft weder eine Fusion eingehen, noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.